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EDL-G - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Vollzitat: Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Vorrangiges Ziel ist es, die Effizienz der Energienutzung kostenwirksam zu steigern und den Markt für Energiedienstleistungen zu entwickeln und zu fördern.
Hierzu hat die Bundesregierung Einsparrichtwerte festgelegt, die als Energieeinsparziele bis Mai 2017 erreicht werden sollen (9% im Vergleich zum Durchschnitt von 2001 bis 2005). Die entsprechenden Marktmechanismen und rechtlichen Rahmenbedingungen sollen initiiert und Markthemmnisse (z. B. Informationsdefizite, Finanzierungsrisiken) beseitigt werden.

Weitere Inhalte betreffen die Information und Beratung der Endkunden, die in Zukunft besser über ihren Energieverbrauch, die verschiedenen Marktanbieter sowie über mögliche Effizienzmaßnahmen und Dienstleistungen aufgeklärt werden sollen (z. B. Contracting, Energieaudits, energetische Gebäudesanierung). Festgelegt wird auch die Informationspflicht der Energieunternehmen, deren Teilerfüllung durch die Eintragung in eine öffentliche Anbieterliste, die bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich vorliegt, nachgekommen werden kann.

Zur Erreichung dieser Ziele werden der EU Kommission Energieeffizienz-Aktionspläne vorgelegt. Die Bundesregierung wird bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Aktionsplan erstellen.

Für wen gilt die Regelung?

  • Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen
  • Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 08. Juli 2004, unter Berücksichtigung der Änderungen. Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Verantwortliche der Betreiber der Anlage.
  • die öffentliche Hand
  • Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.

Wer ist zuständig?

Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 01.11.2020)

Verweise auf die Energieeinsparverordnung werden durch Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 ersetzt.

Änderung vom 20. November 2019

(Inkrafttreten am 26.11.2019)

Die Änderungen grenzt unter anderem die auditpflichtigen Unternehmen durch die Einführung einer Bagatellgrenze ein und fasst die Voraussetzungen und Pflichten zur Durchführung der Audits neu. Unternehmen sind nun nach §8c dazu verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits gegenüber dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle zu erklären. Diese Pflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen.

Änderung vom 15. April 2015

Die Novelle des Gesetzes ist am 22.04.2015 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind:
Alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR) sind verpflichtet bis zum 05. Dezember und danach mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit ein Energieaudit nach EN 16247-1 durchzuführen. Unternehmen die ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) haben, sind nicht betroffen. Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag unter weiterführende Informationen.