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Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den in Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.
Die Ziele der Verordnung sind:
- langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme;
- Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität;
- Verbesserung der Ernährungssicherheit;
- Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für Ökosysteme in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten, den Küstengewässern und den Gewässern, am Meeresgrund oder im Meeresuntergrund.
Die Mitgliedsstaaten sind zur Erstellung eines nationalen Wiederherstellungsplans verpflichtet. Der erste Entwurf für den Zeitraum bis 2032 ist bis zum 01. September 2026 der Europäischen Komission zur Prüfung vorzulegen.
Nach Rückmeldung durch die Kommission und der Einarbeitung dieser Rückmeldung ist der finale Wiederherstellungsplan 2027 fällig.
In den Folgejahren sind die Mitgliedsstaaten zur elektornischen Berichterstattung verpflichtet.
Wer ist zuständig?
Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Vorgaben umzusetzen. Der nationale Wiederherstellungsplan wird federführend vom BMUV erarbeitet.
Hinweise
Diese Verordnung trat am 18. August 2024 in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.