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USchadG - Umweltschadensgesetz

Vollzitat: Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist und mit Bekanntmachung vom 05. März 2021 neu gefasst wurde (BGBl. I S. 346)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) werden einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Schäden an der Umwelt festgelegt, die durch Unfälle bei beruflichen Tätigkeiten entstanden sind. Ziel ist es, die Gefahr von Umweltschäden zu minimieren.

Das Gesetz legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von bestimmten geschützten Arten und Lebensräumen sowie von Gewässern und dem Boden fest. Es betrifft damit nicht den zivilrechtlichen Ausgleich von Individualschäden, das heißt den Anspruch auf Schadenersatz bei Schäden an persönlichem Eigentum und der Gesundheit. Der richtet sich in Deutschland unter anderem nach dem Umwelthaftungsgesetz. Das USchadG kommt nur zur Geltung, soweit vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder diesen Komplex nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem USchadG nicht entsprechen.

Es wird auch den Umweltverbänden das Recht eingeräumt, Sanierungsmaßnahmen vor Gericht durchsetzen zu können. Bisher hatten nur Privatpersonen ein solches Klagerecht.

Für wen gilt die Regelung?

Jeder, der eine Tätigkeit ausübt, bei der zum Beispiel durch Unfälle die Umwelt erheblich beeinträchtigt werden kann, ist zur Schadensvermeidung verpflichtet. Diese Tätigkeiten sind im Einzelnen in der EG-Umwelthaftungsrichtlinie abschließend festgelegt (Anlage 1); darunter fällt der Betrieb bestimmter Industrieanlagen, bestimmte Gewässernutzungen, die Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße und dem Wasser oder der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen. Wird durch solche Tätigkeiten ein Umweltschaden verursacht, steht nach dem Gesetz der Schadensverursacher (natürliche oder juristische Personen) in der Pflicht, die geschädigten Umweltgüter zu sanieren. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Bei erheblichen Schädigungen von Lebensräumen und Arten greift eine erweiterte Verantwortung. Hier ist jeder zur Sanierung verpflichtet, der durch eigenes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) den Schaden durch eine berufliche Aktivität verursacht hat.

Wer ist zuständig?

Die zuständige Behörde (LRA oder kreisfreie Stadt) wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten von Amts wegen tätig und überwacht, dass die Verursacher ihre Pflichten erfüllen. Betroffene und anerkannte Umweltverbände haben außerdem das Recht, bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung einer Sanierung zu beantragen.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 25. Februar 2021

(Inkrafttreten am 01. September 2021)

Die Änderung erfolgt zur Umsetzung sowie der wirksamen Durchführung der durch Artikel 3 der Verordnung EU 2019/1010 in die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) eingeführten neuen Berichtspflichten Deutschlands an die Europäische Kommission. Damit Deutschland dieser neuen Berichtspflicht nachkommen kann, müssen die erforderlichen Informationen zum Vollzug des Gesetzes zunächst zentral auf Bundesebene gesammelt werden.

Änderungen vom 04. August 2016

Durch Art. 4 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie ergeben sich minimale Änderungen in der Anlage 1 Nr. 3 und 4 zum USchadG. Die Änderungen treten ab 11.02.2017 in Kraft.

Änderung vom 21.07.2016

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ergeben sich minimale Änderungen in § 3 Abs. 2 USchadG.

Änderung vom 23. Juli 2013

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ergeben sich vor allem redaktionelle Änderungen.

Änderung vom 08. April 2013

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen ergeben sich geringfügige Änderungen.

Änderung vom 17. August 2012

Eine Änderung ergibt sich durch Artikel 3 des Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. Die Änderung tritt am 24. August in Kraft.

Änderung vom 31. Juli 2009

Durch die Änderung wurde das USchadG an das neue Wasserhaushaltsgesetz angepasst (Art. 14). Die Änderung tritt am 01.03.2010 in Kraft.

Änderung vom 29. Juli 2009

Die Änderung erfolgte zur Anpassung an das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16). Die Änderung tritt am 01.03.2010 in Kraft.

Hinweise

Inkrafttreten:

Das Umweltschadensgesetz trat am 14. November in Kraft. Für die relevanten Schadensursachen ist der Stichtag der 30. April 2007. Emissionen oder Vorfälle, die vor diesem Stichtag stattgefunden haben, sind auch dann nicht Gegenstand des USchadG, wenn der Schaden erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Sind Schäden vor mehr als 30 Jahren verursacht worden, gilt das USchadG ebenfalls nicht.
Ausnahme: Die Behörde hat bereits zuvor Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56).