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BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung
Vollzitat: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften) Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV vom 16.02.2005 (BGBl I, S. 258), geändert durch Art. 10 Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt einige Details ergänzend zum BNatschG und den EG-Verordnungen zum Artenschutzrecht:
- Zusatzregelungen zum Schutzstatus bestimmter Arten
- Aufzeichnungspflichten für das Gewerbe (Handel und Verarbeitung)
- Haltung und Kennzeichnung von Tieren
- Fang und Nachstellen von Tieren
Für wen gilt die Regelung?
Unternehmen, die
- gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen,
- lebende Tiere der besonders geschützten Arten halten,
- bestimmte Tiere fangen bzw. ihnen nachstellen (z.B. Bisam).
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) als untere Naturschutzbehörde
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 12. Dezember 2007:
Die Änderungen vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) betreffen lediglich in Art. 2 BArtSchV Verweise auf das mit gleichem Gesetz geänderte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).