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GenTG - Gentechnikgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gentechnikgesetz (GenTG) bildet die Grundlage des deutschen Gentechnikrechts. Seine Zielsetzung ist der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, der Umwelt und von Sachgütern vor möglichen Gefahren der Gentechnik und die Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik.

Für wen gilt die Regelung?

Dieses Gesetz gilt für

  1. gentechnische Anlagen,
  2. gentechnische Arbeiten,
  3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und
  4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.

Wer ist zuständig?

Regierungen:
Regierung von Oberbayern: für Oberbayern, Niederbayern, Schwaben
Regierung von Unterfranken: für Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken, Oberpfalz

  • Genehmigung und Anmeldung bei gentechnischen Arbeiten und Anlagen
  • Überwachung bei gentechnischen Anlagen/Arbeiten, bei Freisetzungsvorhaben von gentechnisch veränderten Organismen und im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
Gewerbeaufsichtsämter:
Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern: für Oberbayern, Niederbayern, Schwaben
Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken: für Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken, Oberpfalz

Technische Überwachung bei gentechnischen Anlagen/Arbeiten und bei Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen soweit Arbeitschutzaspekte betroffen sind.

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Experimentelle Überwachung: Probenahme und Probenuntersuchungen für die Bereiche gentechnische Arbeiten/Anlagen, Freisetzungen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen.


Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenmittelsicherheit, Berlin (BVL):
Genehmigung von Anträgen auf Freisetzung und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 27. September 2021

(Inkrafttreten am 28. Januar 2022)

Die Änderung in Artikel 8 Abs. 7 streicht in § 37 Abs. 1 GentG die Wörter "zum Gebrauch beim Menschen bestimmten".

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 95 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 22. Juli 2017)

Durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde der Anspruch auf Entschädigung nach § 32 Abs. 4 erweitert.

Änderung vom 29. Juli 2009


Die Änderung erfolgte zur Anpassung an das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 12). Die Änderung tritt am 01.03.2010 in Kraft.

Änderung vom 01. April 2008

Durch das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes wurden erstmals konkrete Anforderungen an die Koexistenz von gentechnisch veränderten Pflanzen (GV-Pflanzen) und gentechnikfreien Pflanzen formuliert. So wird beispielsweise der Mindestabstand, der zwischen konventionellen/ökologischen Maiskulturen und GV-Mais einzuhalten ist, festgelegt. Außerdem wird die Kennzeichnung "Ohne Gentechnik" verbessert und das öffentliche Standortregister weiterentwickelt. Zahlreiche Verfahrenserleichterungen sollen darüber hinaus die Forschungsbedingungen erleichtern. Der Gesetzgeber will damit die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen und die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher weiterhin gewährleisten, gleichzeitig jedoch die Biotechnologie als Zukunftsbranche für Forschung und Wirtschaft nicht behindern.

Änderung vom 13. Dezember 2007

Es wurden die Behördennamen nach dem Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angepasst.

Seit 17.03.2006 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes in Kraft. Die Gesetzesänderung diente der vollständigen Umsetzung der so genannten EU-Freisetzungsrichtline 2001/18/EG. Die Richtlinie regelt die Freisetzung (zu Erprobungs- oder Forschungszwecken) sowie das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen. Diese Richtlinie hätte bis 17. Oktober 2002 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21.12.04 hat bereits Teile der Richtlinie umgesetzt. Eine vollständige Umsetzung stand aber noch aus. Die Europäische Kommission hatte gedroht, beim Europäischen Gerichtshof ein Zwangsgeld zu beantragen, wenn die Freisetzungsrichtlinie nicht schleunigst in deutsches Recht umgesetzt wird.

Änderung vom 17. März 2006

Die Änderungen vom 17.03.2006 betreffen überwiegend Form- und Verfahrensvorschriften für die Teilbereiche „Freisetzungen“ und „Inverkehrbringen“ . Geregelt werden der Inhalt der Antragsunterlagen (z.B. in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Vorlage eines Beobachtungsplans, die Nachforderung von Unterlagen und die Bezugnahme auf Unterlagen Dritter), die Bearbeitungsfristen bis zur Entscheidung bzw. bis zur Erstellung eines Bewertungsberichts, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Überwachungsmaßnahmen.

Weiterführende Informationen

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