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BayNatSchG - Bayerisches Naturschutzgesetz
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bayerische Naturschutzgesetz regelt Schutz, Pflege und Entwicklung im besiedelten und unbesiedelten Bereich, so dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht wurde aufgrund der Föderalismusreform in eine konkurrierende Kompetenz mit Abweichungsbefugnis der Länder geändert. Ausgenommen von der Abweichungsbefugnis sind die Regelungen des Artenschutzes und die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, die somit direkte Gültigkeit besitzen.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen ist jeder, der Natur, Naturgüter oder Landschaft nutzt oder in irgendeiner Form auf sie einwirkt.
Für die Wirtschaft von besonderem Interesse dürften dabei die Regelungen bezüglich Eingriffen sowie die Beteiligung von Naturschutzverbänden bei bestimmten (Bau-)Vorhaben sein.
Wer ist zuständig?
Für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten, die Aufstellung von Programmen, die Erstellung von Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten auf Landesebene, das Arten- und Biotopschutzprogramm sowie Artenhilfsprogramme ist das LfU zuständig.
Für den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (z.B. Vertragsnaturschutz, Schutzgebietsausweisung) sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Naturschutzbehörden und die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden zuständig.
Für die Umsetzung der europäischen FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist das StMUV als oberste Naturschutzbehörde zuständig.
Die Aufstellung flächendeckender Landschaftspläne in Bayern unterliegt den Gemeinden.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 04. Juni 2024
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 87 das Bayerische Naturschutzgesetz.
In Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.
Änderung vom 23. Dezember 2022
Die Änderung betrifft die Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG.
Änderung vom 23. Juni 2021
Bayern hat von der Möglichkeit zur landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz Gebrauch gemacht.
Rückwirkend zum 03. Juni 2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundeskompensationsverordnung) ist eine Änderung des Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG (und des § 1 Abs. 1 BayKompV) in Kraft getreten. Hierdurch ist klargestellt, dass bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bayern weiterhin ausschließlich die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung Anwendung finden.
Änderung vom 25. Mai 2021
Die Änderungen betreffen u. a. den Art. 47 Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege und die Ausweisung von Hilfskräften nach Art. 49 Abs. 4.
Änderung vom 23. November 2020
Mit Inkrafttreten des Bayerischen Klimaschutzgesetzes am 01. Januar 2021 wird der § 11c BayNatSchG (Klimaneutrale Verwaltung) aufgehoben.
Änderung vom 21. Februar 2020
Die Änderungen betreffen überwiegend die Kompensationsmaßnahmen nach Artikel 8 BayNatSchG. Die Überschrift lautet nun: Kompensationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG). Der Abs. 3 Satz 2 schließt die Anwendung des § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes aus.
Änderung vom 10. Dezember 2019
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Änderungen vom 24. Juli 2019
Das Bayerische Naturschutzgesetz wird durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern ("Rettet die Bienen!"), GVBl. 14/2019, S. 405 und § 1 des Zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern, GVBl. 14/2019, S. 408 (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) geändert. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat auf ihrer Internetseite die Auswirkungen der Änderungen zusammengefasst.
Änderung vom 24. Juli 2018
Durch § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 24. Juli 2018 (GVBl. 14/2018, S. 604) wurden in Art. 23 Abs. 6 Satz 1 BayNatSchG die Wörter "mehr als 1 ha" durch die Wörter "1 ha oder mehr" ersetzt.
Änderung vom 15. Mai 2018
Die Änderung beruht auf Art. 39b Abs. 20 des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 15. Mai 2018 (Seite 256) und betrifft die Regelungen zum Datenschutz in Art. 55 BayNatSchG.
Änderung vom 21. Februar 2018
Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht (Art. 39 Abs. 7 und 8 BayNatschG).
Änderung vom 13. Dezember 2016
Änderung vom 24. April 2015
Neufassung vom 23. Februar 2011
- Regelungen zu Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets und eines Umgriffs von 1000 m um das Gebiet
- Aufnahme weiterer gesetzlich geschützter Biotoptypen
Die Neufassung trat am 01. März 2011 in Kraft.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz
- StMUV: Rechtsgrundlagen Naturschutz
- EUR-Lex: FFH- Richtlinie 92/43/EWG
- EUR-Lex: Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG)