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BayNatSchG - Bayerisches Naturschutzgesetz

Vollzitat: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. Nr. 4/2011, S. 82-115), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 04. Juni 2024 geändert worden ist (GVBl. S. 98).
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Bayerische Naturschutzgesetz regelt Schutz, Pflege und Entwicklung im besiedelten und unbesiedelten Bereich, so dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht wurde aufgrund der Föderalismusreform in eine konkurrierende Kompetenz mit Abweichungsbefugnis der Länder geändert. Ausgenommen von der Abweichungsbefugnis sind die Regelungen des Artenschutzes und die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, die somit direkte Gültigkeit besitzen.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen ist jeder, der Natur, Naturgüter oder Landschaft nutzt oder in irgendeiner Form auf sie einwirkt.

Für die Wirtschaft von besonderem Interesse dürften dabei die Regelungen bezüglich Eingriffen sowie die Beteiligung von Naturschutzverbänden bei bestimmten (Bau-)Vorhaben sein.

Wer ist zuständig?

Für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten, die Aufstellung von Programmen, die Erstellung von Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten auf Landesebene, das Arten- und Biotopschutzprogramm sowie Artenhilfsprogramme ist das LfU zuständig.

Für den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (z.B. Vertragsnaturschutz, Schutzgebietsausweisung) sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Naturschutzbehörden und die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden zuständig.

Für die Umsetzung der europäischen FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist das StMUV als oberste Naturschutzbehörde zuständig.

Die Aufstellung flächendeckender Landschaftspläne in Bayern unterliegt den Gemeinden.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 04. Juni 2024

(Inkrafttreten am 01. Juli 2024)

Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 87 das Bayerische Naturschutzgesetz.
In Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.

Änderung vom 23. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Die Änderung betrifft die Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG.

Änderung vom 23. Juni 2021

(Inkrafttreten am 3. Juni 2020)

Bayern hat von der Möglichkeit zur landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz Gebrauch gemacht.
Rückwirkend zum 03. Juni 2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundeskompensationsverordnung) ist eine Änderung des Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG (und des § 1 Abs. 1 BayKompV) in Kraft getreten. Hierdurch ist klargestellt, dass bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bayern weiterhin ausschließlich die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung Anwendung finden.

Änderung vom 25. Mai 2021

(Inkrafttreten am 1. Juni 2021)

Die Änderungen betreffen u. a. den Art. 47 Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege und die Ausweisung von Hilfskräften nach Art. 49 Abs. 4.

Änderung vom 23. November 2020

(Inkrafttreten am 1. Januar 2021)

Mit Inkrafttreten des Bayerischen Klimaschutzgesetzes am 01. Januar 2021 wird der § 11c BayNatSchG (Klimaneutrale Verwaltung) aufgehoben.

Änderung vom 21. Februar 2020

(Inkrafttreten am 1. März 2020)

Die Änderungen betreffen überwiegend die Kompensationsmaßnahmen nach Artikel 8 BayNatSchG. Die Überschrift lautet nun: Kompensationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG). Der Abs. 3 Satz 2 schließt die Anwendung des § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes aus.

Änderung vom 10. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 1. Januar 2020)

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

Änderungen vom 24. Juli 2019

(Inkrafttreten am 01.08.2019, außer § 1 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern ab 01.01.2020)

Das Bayerische Naturschutzgesetz wird durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern ("Rettet die Bienen!"), GVBl. 14/2019, S. 405 und § 1 des Zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern, GVBl. 14/2019, S. 408 (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) geändert. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat auf ihrer Internetseite die Auswirkungen der Änderungen zusammengefasst.

Änderung vom 24. Juli 2018

(Inkrafttreten am 01.08.2018)

Durch § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 24. Juli 2018 (GVBl. 14/2018, S. 604) wurden in Art. 23 Abs. 6 Satz 1 BayNatSchG die Wörter "mehr als 1 ha" durch die Wörter "1 ha oder mehr" ersetzt.

Änderung vom 15. Mai 2018

(Inkrafttreten am 25.05.2018)

Die Änderung beruht auf Art. 39b Abs. 20 des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 15. Mai 2018 (Seite 256) und betrifft die Regelungen zum Datenschutz in Art. 55 BayNatSchG.

Änderung vom 21. Februar 2018

(Inkrafttreten am 01.03.2018)

Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht (Art. 39 Abs. 7 und 8 BayNatschG).

Änderung vom 13. Dezember 2016

Durch die Änderung wird in Art. 8 Abs. 3 die Staatsregierung ermächtigt, zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln.

Änderung vom 24. April 2015

Durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes gab es einige redaktionelle Änderungen und eine Änderung der Zuständigkeit beim Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (Punkt 4. Art. 51 Abs. 1). Bisher lag die Zuständigkeit alleine bei den Unteren Naturschutzbehörden. Seit 01. Mai 2015 sind diese nur noch für Schutzobjekte bis einschließlich 10 ha zuständig. Bei Schutzobjekten über 10 ha ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.

Neufassung vom 23. Februar 2011

Mit der Neufassung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) macht der bayerische Gesetzgeber von seiner Abweichungsbefugnis gegenüber dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gebrauch. So sieht das BayNatSchG beispielsweise bei folgenden Sachverhalten Abweichungen vor:
  • Regelungen zu Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets und eines Umgriffs von 1000 m um das Gebiet
  • Aufnahme weiterer gesetzlich geschützter Biotoptypen
Des Weiteren wurden zahlreiche Regelungen zu im BNatSchG nicht geregelten Sachverhalten (z.B. Aussagen zu der Genehmigung der Errichtung von Skipisten) und zu Zuständigkeiten getroffen.

Die Neufassung trat am 01. März 2011 in Kraft.