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Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz

Vollzitat: Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 14. August 2023, Az. 62-R-U8685.2-2020/4-482, (BayMBl. Nr. 430)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei )
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) sind auf den Bereich Naturschutz abgestimmt.
Sie treffen Aussagen über die Standorteignung von Windenergieanlagen, die Eingriffsregelung und die Anwendung der Regelungen zum Ersatzgeld.
Ein wesentliches Kapitel betrifft die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bei WEA.

Weitere Informationen über die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und Arbeitshilfen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Bei Vorhaben im Geltungsbereich von § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind die Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 19. Juli 2023 (Vollzugsempfehlung zu § 6 WindBG) ergänzend heranzuziehen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Hinweise gelten für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Baurechtlich verfahrensfreie Klein-WEA mit unter 10 m Gesamthöhe werfen regelmäßig keine naturschutzrechtlichen Probleme auf. Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen mit 10 m bis 50 m Gesamthöhe ist eine Einzelfallprüfung der naturschutzrechtlichen Belange erforderlich, auf die die Ausführungen der Hinweise nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

Wer ist zuständig?

Die für das Vorhaben zuständige Behörden.

Hinweise

Diese Hinweise treten am 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2028 außer Kraft.