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BayKompV - Bayerische Kompensationsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) vom 07. August 2013 (GVBl. Nr. 15/2013, S. 517-540), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. Nr. 12/2021, S. 352)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig vermieden und nachrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Ist dies nicht möglich und überwiegen die Eingriffsbelange die Naturschutzbelange, ist Ersatz in Geld zu leisten. Die BayKompV konkretisiert diese bundesgesetzlichen Regelungen.

Die Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, die Höhe der Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Zudem trifft die Verordnung Aussagen zu dem in § 17 BNatSchG geregelten Verfahren für Entscheidungen und Maßnah-men in der Eingriffsregelung und zum Kompensationsflächenverzeichnis.

Basis der Regelung ist eine räumliche und zeitliche Flexibilität der Ausgleichsmaßnahmen. Dabei stehe die Qualität der ökologischen Kompensation im Vordergrund. Dadurch soll eine geringere Inanspruchnahme landwirtschaftlich wertvoller Flächen bei gleichzeitiger Optimierung des ökologischen Nutzens erreicht werden. Deutlich gestärkt werden mit der Verordnung die Instrumente "Ökokonto" und "Flächenpool".

Vorhabenträger haben in Bayern künftig bereits vor der Planung von Eingriffen die Möglichkeit, auf Vorrat Ausgleichsflächen bereitzustellen sowie Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und später zu refinanzieren. Sobald der Eingriff erfolgt, können Flächen des Ökokontos als Kompensationsmaßnahmen eingebracht werden.

Durch die BayKompV soll eine bayernweit einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sichergestellt werden. Um die Regelungen handhabbar und vollziehbar zu machen, werden in den Anlagen naturschutzfachliche Definitionen, Mindestanforderungen und Bewertungsrahmen bestimmt.

Um eine reibungslose Umstellung laufender Verfahren auf das neue System zu gewährleisten, tritt die BayKompV erst am 1. September 2014 in Kraft. Dies gilt nicht für die Vorschriften über Hochwasserschutzmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 4 Sätze 6 bis 9, die bereits am 1. September 2013 in Kraft traten. Zur näheren Konkretisierung der Verordnung werden Vollzugshinweise erlassen.

Für wen gilt die Regelung?

Für alle Vorhabensträger

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes – und somit auch für den Vollzug der BayKompV – sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Naturschutzbehörden und die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Juni 2021

(Inkrafttreten am 3. Juni 2020)

Bayern hat von der Möglichkeit zur landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz Gebrauch gemacht.
Rückwirkend zum 03. Juni 2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundeskompensationsverordnung) ist eine Änderung des § 1 Abs. 1 BayKompV (und des Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG) in Kraft getreten. Hierdurch ist klargestellt, dass bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bayern weiterhin ausschließlich die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung Anwendung finden.

Weiterführende Informationen

Links