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BayNat2000V - Bayerische Natura 2000-Verordnung
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die bisherige Bayerische Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 tritt damit außer Kraft.
Insbesondere werden die Gebiete flächenscharf abgegrenzt und ihre Erhaltungsziele festgelegt. Dies erfolgt über eine sog. Sammelverordnung für alle bayerischen Gebiete ohne Ge- und Verbote.
Weitere Konkretisierungen zu den Erhaltungszielen zu den einzelnen Gebieten enthält die Bekanntmachung über die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete vom 29. Februar 2016.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen sind alle, die in oder in der Nähe eines dieser Gebiete ein Vorhaben mit potenziellen Auswirkungen auf die Schutzgüter durchführen wollen.
Wer ist zuständig?
Die für das Vorhaben zuständige Behörden (untere Naturschutzbehörde an der Kreisverwaltungsbehörde oder höhere Naturschutzbehörde an den Bezirksregierungen).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 04. Juni 2024
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 91 die Bayerische Natura 2000-Verordnung (BayNat2000V).
In § 3 Abs. 4 Satz 1 der BayNat2000V werden die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.
Hinweise
Sie finden dort u.a.:Anlage 1 und Anlage 2
Diese enthalten die Festlegung der FFH-Gebiete und der Vogelschutzgebiete und ihrer jeweiligen Schutzgüter (nach Regierungsbezirken sortiert)
Anlage 1a und 2a
Festlegung der Erhaltungsziele
Karten
- Karten der FFH-Gebiete Maßstab 1:100.000
- Karten der Vogelschutzgebiete Maßstab 1:100.000
- Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000
- Gebietsabgrenzung der Vogelschutzgebiete im Maßstab 1:5.000
- die aus naturschutzfachlichen Gründen nicht Bestandteil der FFH-Gebiete in Bayern sind
- die aus naturschutzfachlichen Gründen nicht Bestandteil der Vogelschutzgebiete in Bayern sind