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Verordnung (EU) 2023/1115 entwaldungsfreie Lieferketten
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl und einige Palmölprodukte, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (z. B. Leder, Schokolade und Möbel), um
- den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen und
- den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Unternehmen wie auch Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der Europäischen Union, die relevante Erzeugnisse gemäß dem Anhang I in der EU zum ersten Mal verkaufen, bereitstellen oder exportieren. Sie müssen sicherstellen, dass Wälder weder abgeholzt noch geschädigt wurden.
In einer sogenannten "Sorgfaltserklärung" gemäß Anhang II der Verordnung bestätigen sie, dass das jeweilige Produkt weder von einer Fläche stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzt wurde, noch nach dem 31. Dezember 2020 zur Schädigung von Wäldern geführt hat. Ebenso müssen die Unternehmen nachweisen, dass diese Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen.
Wer ist zuständig?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist als zuständige Behörde bestimmt. Ihr obliegt die Durchführung der Verordnung in Deutschland.
Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren.
Die EU-Mitgliedstaaten werden die Einhaltung der neuen Regeln kontrollieren und verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen bzw. Bußgelder bei Verstößen gegen die Verordnung erheben (Höchstbetrag mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes, siehe Art. 25 Abs. 2). Hierfür sind noch Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeits- und Strafbestimmungen zu treffen.
Hinweise
Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ist sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten.
Die Europäische Kommission hat am 02. Oktober 2024 die Verlängerung der Übergangszeit um ein Jahr beantragt. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat müssen diesem Vorschlag noch zustimmen. Demnach wäre der Start der Regelungen ab 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen und der 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Weiterführende Informationen
Links
- Europäisches Parlament: EU-Gesetz zur Abholzung: Firmen sollen ein Jahr mehr für Umsetzung bekommen (Pressemeldung vom 14. November 2024)
- BMEL: EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten
- EU: Abholzung
- DIHK: EU-Kommission: Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten