Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Europäisches Klimagesetz (EU) 2021/1119

Vollzitat: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09. Juli 2021, S. 1–17
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Im Europäischen Klimagesetz verpflichtet sich die EU bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Bereits 2030 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesunken sein. Die Kommission soll dazu ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die der Erreichung dieser Ziel dienen. Das bedeutet, die EU-Kommission kann Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften erlassen.

Zudem wird mit dem Gesetz ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet, der eine unabhängige Beratung zu den EU-Maßnahmen und Rechtsakten, den Klimazielen sowie zu Treibhausgasbudgets und deren Vereinbarkeit mit dem Europäischen Klimagesetz und den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris bereitstellt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für die Union und alle ihre Mitgliedstaaten. Das „Fit for 55-Paket“ nennt bereits konkrete Instrumente, mit denen das neue Klimaziel für 2030 erreicht werden soll.

Wer ist zuständig?

Sowohl Nationalstaaten, wie auch die EU selbst sind aufgerufen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Regelungen zu erlassen, damit die Ziele erreicht werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Kommission bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedsstaaten bewertet und Empfehlungen ausspricht.

Hinweise

Die Verordnung trat am 29. Juli 2021 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft.