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LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Vollzitat: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
 

Was wird geregelt?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten enthält folgende zentrale Regelungen:

  • Klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten,
  • Verantwortung für die gesamte Lieferkette,
  • Überprüfung durch eine Behörde und
  • besserer Schutz der Menschenrechte.

Für wen gilt die Regelung?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet haben

  • mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2023 und
  • mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2024.
Der Anwendungsbereich wird im Anschluss an diesen Zeitraum evaluiert.

Wer ist zuständig?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Einhaltung des Gesetzes.
Zu deren Aufgaben gehört die Kontrolle der Unternehmensberichte, Behandlung von Beschwerden und Feststellung von Versäumnissen oder Verstößen. Diese können mit Bußgeld geahndet werden. Betroffene Unternehmen können auch von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.

Hinweise

Aktueller Hinweis

Nach Mitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 25. Oktober 2024 werden erst ab dem 01. Januar 2026 die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geprüft. Überschreitungen der Pflicht zur Vorlage der Berichte werden auch nicht sanktoniert, sofern diese spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegen.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Inkrafttreten

Das LfKG trat am 01. Januar 2023 in Kraft.
Ausnahmen, die die zuständige Behörde, Handreichungen und den Rechenschaftsbericht betreffen (§§ 19, 20, 21), traten bereits am 23. Juli 2021 in Kraft.
Ebenso Verordnungsermächtigungen für behördliche Berichtsprüfungen (§ 13 Abs. 3) und behördliches Tätigwerden (§ 14 Abs. 2).