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LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten enthält folgende zentrale Regelungen:
- Klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten,
- Verantwortung für die gesamte Lieferkette,
- Überprüfung durch eine Behörde und
- besserer Schutz der Menschenrechte.
Für wen gilt die Regelung?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet haben
- mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2023 und
- mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2024.
Wer ist zuständig?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Einhaltung des Gesetzes.
Zu deren Aufgaben gehört die Kontrolle der Unternehmensberichte, Behandlung von Beschwerden und Feststellung von Versäumnissen oder Verstößen. Diese können mit Bußgeld geahndet werden. Betroffene Unternehmen können auch von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.
Hinweise
Das LfKG tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Ausnahmen, die die zuständige Behörde, Handreichungen und den Rechenschaftsbericht betreffen (§§ 19, 20, 21), traten bereits am 23. Juli 2021 in Kraft.
Ebenso Verordnungsermächtigungen für behördliche Berichtsprüfungen (§ 13 Abs. 3) und behördliches Tätigwerden (§ 14 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Links
- BMZ: Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz
- IZU-Fachwissen: Lieferkettenmanagement
- IZU-Meldungen: Lieferkettengesetz verabschiedet
- Europäische Kommission: Förderung der Nachhaltigkeit in Corporate Governance und Managementsystemen.
- BAFA: Lieferketten - Überblick
- CSR: Ein Jahr Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Meldung vom 19. Dezember 2023)