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MinRohSorgG - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten wird für die Europäische Union ein einheitliches System für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Rohstoffen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten geschaffen, das für mehr Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien sorgen soll.
Durch dieses Gesetz wird die wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 sichergestellt. Es benennt eine zuständige Behörde. Diese ist befähigt, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den von der Verordnung betroffenen Unionseinführern durch Kontrollen zu überprüfen und Verstöße zu ahnden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für deutsche Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold (als Erz oder Metall) in die EU importieren und dabei spezifische jährliche Schwellenwerte überschreiten.
Wer ist zuständig?
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821. Die Bundesanstalt arbeitet mit den Zollbehörden zusammen.
Hinweise
Das Gesetz wurde am 06. Mai 2020 veröffentlicht und ist am 07. Mai 2020 in Kraft getreten. Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 01. Januar 2021 anzuwenden.