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EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EG-Öko-Audit-Verordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (Abl. L 325 vom 20. Dezember 2018), berichtigt mit Verordnung vom 17. September 2020 (Abl. L 303 vom 17. September 2020)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Geregelt wird die freiwillige Beteiligung am europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Die EMAS-VO steht für einen Typus umweltpolitischer Instrumente, welche die Verantwortung der Unternehmen für ihre Tätigkeiten und Umweltauswirkungen stärken.

Das Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch:

  • die Schaffung und Anwendung von Umweltmanagementsystemen durch die Organisationen,
  • eine systematische, objektive und regelmäßige Bewertung der Leistung dieser Umweltmanagementsysteme und
  • die Information der Öffentlichkeit (Umwelterklärung) über die Umweltleitstung.
Die Ziele dieser Verordnung sollen auf Basis freiwilliger und eigenverantwortlicher Anreizmodelle verwirklicht werden. Die Teilnahme für das Unternehmen ist freiwillig, im Falle der Teilnahme werden die Anforderungen der Verordnung aber verpflichtende Systembestandteile.

Die EMAS-Verordnung stellt die gesetzlich geregelte Alternative zur privatwirtschaftlichen Norm DIN EN ISO 14001 dar.

Für wen gilt die Regelung?

Alle Organisationen, die sich freiwillig an EMAS beteiligen wollen. Als Organisation wird eine "Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung" verstanden.

Wer ist zuständig?

Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der EMAS-Verordnung ergeben, wird von zugelassenen, unabhängigen Umweltgutachtern überprüft.

Amtliche Registrierungsstellen sind die örtlichen Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern.

Aktuelle Änderungen

Berichtigung vom 17. September 2020

Die Berichtigungen betreffen die Umweltberichtserstattung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Änderung vom 19. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 09. Januar 2019)

Der Anhang IV über die Umweltberichterstattung wurde in der Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 neu veröffentlicht.

Änderung vom 28. August 2017

(Inkrafttreten am 18.09.2017)

Durch die Verordnung (EU) 2017/1505 werden die Anhänge I, II, und III der EG-Öko-Audit-Verordnung geändert.

Novellierung vom 25. November 2009

Die EMAS-Novellierung ist abgeschlossen. Die Verordnung wurde am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten. Sie löst die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS II) ab, sowie die Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG.

Änderung vom 03.02.2006

Ab dem 24.02.2006 ist der Anhang I der EMAS-Verordnung ersetzt durch den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 196/2006. Es handelt sich dabei faktisch um den Austausch der alten ISO 14001:1996 gegen die neue ISO 14001:2004. Dadurch wird die EMAS-Verordnung an die geänderte Fassung der neuen ISO 14001:2004 angepasst.

Für die ersten 6 Monate sind Übergangsfristen vorgesehen. Diese richten sich nach den Terminen, die für die nächste externe Begutachtung mit Validierung einer konsolidierten Umwelterklärung vorgesehen sind. Es gelten folgende Fristen:
  • Begutachtung 24.02.-23.08.2006: Frist kann bis zu 6 Monate verschoben werden, sofern Gutachter und zuständige Stelle einverstanden sind.
  • Begutachtung ab 24.08.2006: Bestimmungen der neuen ISO 14001 sind einzuhalten.
Die Änderungen sind in erster Linie begriffliche Klarstellungen, enthalten jedoch auch einige stärkere Anforderungen. So wird z.B. eine Ermittlung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Berücksichtigung im Umweltmanagementsystem verlangt.

Da EMAS schon immer über ISO 14001 hinausgehende Anforderungen an die teilnehmenden Organisationen gestellt hat, entsprechen die Umweltmanagementsysteme der EMAS-Organisationen in aller Regel auch den Anforderungen des neuen Anhangs I. Kontrollieren Sie Ihr Managementsystem dennoch, ob es in allen Punkten die neuen Anforderungen erfüllt.