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EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EG-Öko-Audit-Verordnung) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Geregelt wird die freiwillige Beteiligung am europäischen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Die EMAS-VO steht für einen Typus umweltpolitischer Instrumente, welche die Verantwortung der Unternehmen für ihre Tätigkeiten und Umweltauswirkungen stärken.
Das Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch:
- die Schaffung und Anwendung von Umweltmanagementsystemen durch die Organisationen,
- eine systematische, objektive und regelmäßige Bewertung der Leistung dieser Umweltmanagementsysteme und
- die Information der Öffentlichkeit (Umwelterklärung) über die Umweltleitstung.
Die EMAS-Verordnung stellt die gesetzlich geregelte Alternative zur privatwirtschaftlichen Norm DIN EN ISO 14001 dar.
Für wen gilt die Regelung?
Alle Organisationen, die sich freiwillig an EMAS beteiligen wollen. Als Organisation wird eine "Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung" verstanden.
Wer ist zuständig?
Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der EMAS-Verordnung ergeben, wird von zugelassenen, unabhängigen Umweltgutachtern überprüft.
Amtliche Registrierungsstellen sind die örtlichen Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern.
Aktuelle Änderungen
Berichtigung vom 17. September 2020
Änderung vom 19. Dezember 2018
Der Anhang IV über die Umweltberichterstattung wurde in der Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 neu veröffentlicht.
Änderung vom 28. August 2017
Durch die Verordnung (EU) 2017/1505 werden die Anhänge I, II, und III der EG-Öko-Audit-Verordnung geändert.
Novellierung vom 25. November 2009
Änderung vom 03.02.2006
Für die ersten 6 Monate sind Übergangsfristen vorgesehen. Diese richten sich nach den Terminen, die für die nächste externe Begutachtung mit Validierung einer konsolidierten Umwelterklärung vorgesehen sind. Es gelten folgende Fristen:
- Begutachtung 24.02.-23.08.2006: Frist kann bis zu 6 Monate verschoben werden, sofern Gutachter und zuständige Stelle einverstanden sind.
- Begutachtung ab 24.08.2006: Bestimmungen der neuen ISO 14001 sind einzuhalten.
Da EMAS schon immer über ISO 14001 hinausgehende Anforderungen an die teilnehmenden Organisationen gestellt hat, entsprechen die Umweltmanagementsysteme der EMAS-Organisationen in aller Regel auch den Anforderungen des neuen Anhangs I. Kontrollieren Sie Ihr Managementsystem dennoch, ob es in allen Punkten die neuen Anforderungen erfüllt.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
- UGA: EMAS-Dokumente (Empfehlungen der EU, Verordnungen, Leitfäden)
- Eur-Lex: Beschluss 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind