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Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen (auch Euro-Blume oder EU-Blume). Es wird an Produkte und Dienstleistungen vergeben, die bezogen auf die gesamte Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben als der Marktdurchschnitt, ohne dass dabei die Sicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verringert wird.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung über das Umweltzeichen gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen (Produkte), die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden.
Ausgeschlossen sind Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte oder medizinische Geräte.
Wer ist zuständig?
Beantragt werden kann das EU Ecolabel von Herstellern, Importeuren, Dienstleistern, aber auch Händlern bei der jeweils zuständigen nationalen Stelle (dem Competent Body).
Das Umweltbundesamt (UBA) und die RAL gGmbH sind als zuständige Stelle (Competent Body) bei der Europäischen Kommission für Deutschland benannt worden. Dabei ist das Umweltbundesamt für die fachliche Seite bei der Neu- und Weiterentwicklung von Vergabekriterien zuständig und unterstützt die RAL gGmbH fachlich bei der Antragsbearbeitung. Die RAL gGmbH prüft eingehende Anträge auf Nutzung des EU Ecolabels und schließt nach positiver Prüfung die entsprechenden Zeichenbenutzungsverträge mit den jeweiligen Zeichennehmern ab.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 24. Oktober 2017
Die Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 ändert den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen.