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UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die UAG-Gebührenverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes (UAG).
Auslagen werden nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben, das ist in Bayern das Kostengesetz (KG).
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung betrifft zunächst Umweltgutachter. Die Umweltgutachter führen Betriebsbegehungen und Dokumentenprüfungen durch und stellen dann eine Gültigkeitserklärung für die "Umwelterklärung" (die Umweltbilanz) des Unternehmens oder der sonstigen Organisation aus.
Sie werden von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU), die von 13 großen Wirtschaftsverbänden getragen wird, nach einer Prüfung zugelassen und unterliegen deren Aufsicht. Die Kosten der Zulassung und Aufsicht tragen die Umweltgutachter, die für die jeweiligen Amtshandlungen Gebühren an die DAU zahlen, diese aber auf die von ihnen geprüften Organisationen umlegen können.
Wer ist zuständig?
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Gebührenverordnung
DAU für die Zulassung der Gutachter