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UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung

Vollzitat: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV) vom 04. September 2002 (BGBl. I S. 3503), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die UAG-Gebührenverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes (UAG).

Auslagen werden nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben, das ist in Bayern das Kostengesetz (KG).

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung betrifft zunächst Umweltgutachter. Die Umweltgutachter führen Betriebsbegehungen und Dokumentenprüfungen durch und stellen dann eine Gültigkeitserklärung für die "Umwelterklärung" (die Umweltbilanz) des Unternehmens oder der sonstigen Organisation aus.

Sie werden von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU), die von 13 großen Wirtschaftsverbänden getragen wird, nach einer Prüfung zugelassen und unterliegen deren Aufsicht. Die Kosten der Zulassung und Aufsicht tragen die Umweltgutachter, die für die jeweiligen Amtshandlungen Gebühren an die DAU zahlen, diese aber auf die von ihnen geprüften Organisationen umlegen können.

Wer ist zuständig?

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Gebührenverordnung
DAU für die Zulassung der Gutachter

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 07. August 2013

Durch Artikel 2 Abs. 44 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes ergeben sich vorwiegend redaktionelle Änderungen.

Änderung vom 13.12.2011

Durch die Vordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde durch Artikel 2 die UAG-Gebührenverordnung geändert. Die Gebühren haben sich nur unwesentlich geändert. Eine Erweiterung der Gebührentabelle ergibt sich durch die rechtlichen Änderungen, wie z. B. durch die Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten.

Änderung vom 01.12.2006

Durch die Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung vom 01.12.2006 wurde das Gebührenverzeichnis unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Durchschnitt um 15 Prozent günstiger. Für kleinere und mittlere Unternehmen soll dadurch mit einer niedrigeren Einstiegsschwelle der Anreiz zum betrieblichen Umweltschutz gesteigert werden.

Weiterführende Informationen

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