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BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vollzitat: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist
Was wird geregelt?
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, dabei sowohl für (nach BImSchG) genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen,
- das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
- die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
- den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber, für die durch ihr Vorhaben oder ihre Anlage die Vorschriften dieses Gesetzes (siehe "Was wird geregelt?") gelten.
Wer ist zuständig?
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
- Umweltpolitische Zielsetzung und Oberste Aufsicht
Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte)
- Vollzug der Immissionsschutzgesetze
- Genehmigung und Überwachung von Anlagen
- Treffen von Anordnungen für sonstige Amtshandlungen bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Regierungen
- Aufstellung von Luftreinhalteplänen
- Genehmigung und Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanlagen
- Aufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden
- Aufstellen von Lärmaktionsplänen
- Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen
Landesamt für Umwelt (LfU)
- Fachgrundlagen, Fachgutachter
- Zentrale Messstelle
- Entgegennahme von Emissionserklärungen und Berichten zu Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen
- Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanlagen
- Überwachung der Einhaltung von Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse
- Staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem BImSchG oder darauf gestützten Rechtsverordnungen
- Ausarbeiten von Lärmkarten
Aktuelle Änderungen
Berichtigung vom 14. Oktober 2024
Die Berichtigung bezieht sich auf die letzte Änderung vom 03. Juli 2024.
Änderung vom 03. Juli 2024
(Inkrafttreten am 09.07.2024)
Das Klima wird als ausdrückliches Schutzgut in das Gesetz aufgenommen. Des Weiteren sollen verschiedene Änderungen der Verfahrensregelungen die Dauer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verkürzen und vereinfachen.
Das Klima wird als ausdrückliches Schutzgut in das Gesetz aufgenommen. Des Weiteren sollen verschiedene Änderungen der Verfahrensregelungen die Dauer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verkürzen und vereinfachen.
Änderung vom 26. Juli 2023
(Inkrafttreten am 03.08.2023, Außerkrafttreten am 15.04.2024)
Die Wiedereinführung des § 31k BImSchG soll sicherstellen, dass während der Alarm- und Notfallstufe die Kapazitäten vorhandener Windkraftanlagen weiterhin in dem bereits erfolgten Maß genutzt werden können. Um kurze Verfahrensdauern zu erreichen, sind zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen erforderlich. Mit der Norm wird das Verfahren bei der Zulassung von Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen geregelt. Diese Option soll am 15. April 2024 enden.
Die Wiedereinführung des § 31k BImSchG soll sicherstellen, dass während der Alarm- und Notfallstufe die Kapazitäten vorhandener Windkraftanlagen weiterhin in dem bereits erfolgten Maß genutzt werden können. Um kurze Verfahrensdauern zu erreichen, sind zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen erforderlich. Mit der Norm wird das Verfahren bei der Zulassung von Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen geregelt. Diese Option soll am 15. April 2024 enden.
Änderung vom 19. Oktober 2022
(Inkrafttreten am 26.10.2022)
Die Änderungen sehen Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie weitere Verfahrenserleichterungen vor, wenn das entsprechende Verfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist. Diese zeitlich befristeten Verfahrenserleichterungen sind erforderlich, um kurze Verfahrensdauern zu erreichen.
Die Änderungen sehen Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie weitere Verfahrenserleichterungen vor, wenn das entsprechende Verfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist. Diese zeitlich befristeten Verfahrenserleichterungen sind erforderlich, um kurze Verfahrensdauern zu erreichen.
Änderung vom 08. Oktober 2022
(Inkrafttreten am 13.10.2022)
Die Änderungen beinhalten verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und lassen Abweichungen von bisherigen Vorgaben zu Schattenwurf und nächtlichen Geräuschwerten zu.
Die Änderungen beinhalten verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und lassen Abweichungen von bisherigen Vorgaben zu Schattenwurf und nächtlichen Geräuschwerten zu.
Änderung vom 20. Juli 2022
(Inkrafttreten am 29.07.2022)
Die Änderung beschränkt sich auf die Aufhebung des § 16b Absatz 4, dessen Inhalte (Regelungen für das Repowering von Windenergieanlagen an Land) mit der Novelle in den neuen § 45c Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter konkretisiert werden.
Die Änderung beschränkt sich auf die Aufhebung des § 16b Absatz 4, dessen Inhalte (Regelungen für das Repowering von Windenergieanlagen an Land) mit der Novelle in den neuen § 45c Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter konkretisiert werden.
Änderung vom 08. Juli 2022
(Inkrafttreten am 12.07.2022)
Die Änderung schafft die gesetzlichen Voraussetzungen, dem Strommarkt für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen, um Erdgas in der Stromerzeugung einzusparen. Dazu sollen Kraftwerke genutzt werden, die gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden.
Die Änderung schafft die gesetzlichen Voraussetzungen, dem Strommarkt für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen, um Erdgas in der Stromerzeugung einzusparen. Dazu sollen Kraftwerke genutzt werden, die gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden.
Änderung vom 24. September 2021
(Inkrafttreten am 01.10.2021)
Die Änderung setzt europarechtliche Vorgaben in nationales Recht um. So wurde mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 angehoben, wobei auch ein entsprechender Minderungspfad bis dahin vorgegeben werden soll.
Die Änderung setzt europarechtliche Vorgaben in nationales Recht um. So wurde mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 angehoben, wobei auch ein entsprechender Minderungspfad bis dahin vorgegeben werden soll.
Änderung vom 18. August 2021
(Inkrafttreten am 31.08.2021)
Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) in nationales Recht. Die Verfahrensvorgaben der Richtlinie bei der Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen betreffen unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) in nationales Recht. Die Verfahrensvorgaben der Richtlinie bei der Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen betreffen unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
Änderung vom 10. August 2021
(Inkrafttreten am 01.01.2024)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 14 das Bundes-Immissionsschutzgesetz an.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 14 das Bundes-Immissionsschutzgesetz an.
Änderung vom 27. Juli 2021
(Inkrafttreten am 16.07.2021)
Mit Artikel 10 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.
Mit Artikel 10 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.
Änderung vom 25. Januar 2021
Redaktionelle Berichtigungen.
Änderung vom 09. Dezember 2020
(Inkrafttreten am 15.12.2020)
Redaktionelle Folgeänderungen durch Artikel 2 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgrund der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Artikel 1.
Redaktionelle Folgeänderungen durch Artikel 2 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgrund der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Artikel 1.
Änderung vom 03. Dezember 2020
(Inkrafttreten am 10.12.2020)
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen sollen Verfahren zur Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beschleunigt werden, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen.
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen sollen Verfahren zur Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beschleunigt werden, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen.
Änderung vom 19. Juni 2020
(Inkrafttreten am 27.06.2020)
Mit Artikel 103 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Mit Artikel 103 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 08. April 2019
(Inkrafttreten am 12.04.2019)
Die Änderung regelt, dass Verkehrsverbote wegen Überschreitung des Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid ein Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich sind. Ferner sind insbesondere Fahrzeuge mit geringen Stickstoffoxidemissionen (z. B. entsprechend nachgerüstete Euro 4- und Euro 5-Fahrzeuge, Euro 6-Fahrzeuge) von diesen Verkehrsverboten ausgenommen.
Die Änderung regelt, dass Verkehrsverbote wegen Überschreitung des Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Gebieten, in denen bei Stickstoffdioxid ein Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, in der Regel nicht erforderlich sind. Ferner sind insbesondere Fahrzeuge mit geringen Stickstoffoxidemissionen (z. B. entsprechend nachgerüstete Euro 4- und Euro 5-Fahrzeuge, Euro 6-Fahrzeuge) von diesen Verkehrsverboten ausgenommen.
Änderung vom 18. Juli 2017
(Inkrafttreten am 29.07.2017)
Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, biogene Öle, die aus Abfällen oder Reststoffen hergestellt werden, auf die Treibhausgasquote anzurechnen. Außerdem kann die Zuständigkeit zur Durchführung von bestimmten Rechtsverordnungen auf bestimmte Stellen übertragen werden.
Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, biogene Öle, die aus Abfällen oder Reststoffen hergestellt werden, auf die Treibhausgasquote anzurechnen. Außerdem kann die Zuständigkeit zur Durchführung von bestimmten Rechtsverordnungen auf bestimmte Stellen übertragen werden.
Änderung vom 29. Mai 2017
(Inkrafttreten am 02.06.2017)
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben erfolgen Anpassungen, u. a. in § 10 (Genehmigungsverfahren).
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben erfolgen Anpassungen, u. a. in § 10 (Genehmigungsverfahren).
Änderung vom 29. März 2017
Durch Art. 55 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.
Änderung vom 30. November 2016
Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates setzt die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie zur Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung und deren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten durch Anpassung der Liste gefährlicher Stoffe und Verpflichtung von Anlagenbetreibern zur Aufstellung von Konzepten und Berichten um.
Änderung vom 26. Juli 2016
Neben Biokraftstoffen können auch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und sog. Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der Treibhausgasquote für Kraftstoffe angerechnet werden. Außerdem können die Übertragung und Anrechnung von Quoten-Übererfüllung ins Folgejahr per Verordnung ausgesetzt werden, wenn dies notwendig ist, um EU-Vorgaben zu erfüllen.
Änderung vom 20. November 2014
Die Förderung von Biokraftstoffen durch eine Biokraftstoffquote wird ab 2015 auf eine Treibhausgasquote umgestellt. Für die Jahre 2015 und 2016 erfolgt eine leichte Anhebung der Quote und ab dem Jahr 2017 eine leichte Absenkung. Die bisher geltenden Quotenregelungen werden präzisiert und ergänzt.
Änderung vom 02. Juli 2013
Die Anpassungen in § 43 beziehen sich auf den sog. Schienenbonus (Lärm), der unter gewissen Voraussetzungen zukünftig nicht mehr anzuwenden ist. § 47e wird um einen Absatz ergänzt, wodurch das Eisenbahn-Bundesamt ab dem 01. Januar 2015 für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bunds zuständig ist.
Änderung vom 17. Mai 2013
Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.