4. BImSchV - VO über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vollzitat: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt, ob und in welchem Umfang für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Im Anhang 1 der Verordnung sind die entsprechenden Anlagenarten aufgeführt. Bei vielen Anlagenarten ist erst ab einer bestimmten Anlagenkapazität oder -leistung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber einer Anlage, die nach den Kriterien der Verordnung immissionsschutzrechtlich zu genehmigen ist.
Wer ist zuständig?
In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, für Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanlagen sind dies jedoch die Regierungen.
Aktuelle Änderungen
(Inkrafttreten am 26.10.2022)
Die Änderung sieht für Anlagen zur Lagerung bestimmter entzündbarer Gase die Anhebung des Schwellenwertes vor, bis zu dem ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Anpassung erfolgt in Anlage 1 der Verordnung. Durch die Anpassung werden Genehmigungsverfahren verkürzt und es reduziert sich zugleich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung.
(Inkrafttreten am 01.04.2021)
Durch die Änderung des Anhangs 1 der 4.
BImSchV bedürfen Anlagen, die bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk halogenierte peroxidische Vernetzungsmittel einsetzen, künftig einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und unterliegen damit auch den Anforderungen der
TA Luft.
Durch Art. 57 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.
Zur Anpassung der Verordnung an die europarechtlichen Vorgaben werden verschiedene Einträge im Anhang 1 der Verordnung so geändert, dass Genehmigungen, wie durch die Industrieemissionsrichtlinie geboten, in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden, und chemikalienrechtliche Bezüge im Anhang 2 der Verordnung an die Nomenklatur der CLP-Verordnung angepasst.
Mit der Verordnung werden im Anhang 1 eine Begriffsbestimmung für Abfall eingefügt sowie Anpassungen und Ergänzungen in der Liste der genehmigungsbedürftigen Anlagen vorgenommen.
Mit der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02. Mai 2013 wurde die Verordnung in Kraft gesetzt. Der Anhang 1 über genehmigungsbedürftige Anlagen wurde neu gefasst, Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, entsprechend gekennzeichnet und der Rohstoffbegriff und die Mischungsregel werden erläutert.
Der Anhang der Verordnung wurde an die Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 angepasst.
Durch die Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften wurden die Voraussetzungen für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen, für Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen sowie für Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken geändert.
Durch Art. 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) wurde die Verordnung geändert. Die Änderungen sind am 01. März 2010 in Kraft getreten.
Mit den Änderungen werden vor allem für Betreiber bestimmter Anlagentypen maßgebliche Erleichterungen geschaffen - beispielsweise fallen nun einige Anlagenarten ganz aus der Genehmigungspflicht heraus, bei anderen wurde sie auf größere Anlagen beschränkt. Damit wurden die bislang strengeren Anforderungen nach nationalem Recht an die Vorgaben der EU-IVU-Richtlinie angepasst.