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Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244 vom 02. Mai 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen sowie die Einrichtung eines Industrieemissionsportals (IEP) und hebt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum PRTR mit Wirkung vom 01. Januar 2028 auf.
Berücksichtigung finden, wie bereits im PRTR, Schadstoffe aus großen Industriebetrieben und diffusen Quellen. Mit dem IEP informieren Industriebetriebe zusätzlich über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen.
Die Verordnung gilt ab dem 01. Januar 2028. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2027.

Für wen gilt die Regelung?

Vom IEP betroffen sind Industriebetriebe, wenn sie Tätigkeiten über im Einzelfall angegebenen Kapazitätsschwellenwerten aus Anhang I der Verordnung durchführen. In Berichten geben sie

  • die Mengen an emittierten Schadstoffen (siehe Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung),
  • die Mengen an verbrachten Abfällen (Details siehe Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) und
  • die Mengen an verbrachtem Abwasser (Näheres siehe Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) an

und informieren über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen (siehe Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d).

Die Tätigkeiten nach Anhang I gehören zu folgenden Industriezweigen:
  • Energiewirtschaft,
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
  • Mineralverarbeitende Industrie,
  • Chemische Industrie,
  • Abfall- und Abwasserbehandlung,
  • Be- und Verarbeitung von Papier und Holz,
  • Intensive Viehhaltung und Aquakultur sowie
  • Lebensmittel- und Getränkesektor.
Weiterhin werden das Behandeln von Fasern und Textilien, das Gerben von Häuten oder Fellen, bestimmte Oberflächenbehandlungen, Kohle- und Graphitherstellung, Bau und/oder Abwracken von Schiffen einschließlich Lackierung, Untertagebergbau, Tagebau und Steinbrüche sowie Wasserstoff-Elektrolyseanlagen erfasst.

Durch die Erweiterung des Tätigkeitskatalogs z. B. um Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW und weniger als 50 MW sowie die Absenkung der Kapazitätsschwellenwerte für intensive Viehhaltungen sind vom IEP gegenüber dem PRTR mehr Industriebetriebe von der Berichterstattung betroffen.

Wer ist zuständig?

N.N. (Zuständigkeit noch nicht festgelegt)

Hinweise

Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 wurde am 02. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 22. Mai 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 01. Januar 2028.

Gleichzeitig hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 mit Wirkung vom 01. Januar 2028 auf. Nach den Übergangsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin bis zur Berichterstattung für das Jahr 2026.