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Verordnung (EU) 2019/631 zur Festsetzung von CO₂-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2023/2502 vom 07. September 2023 (ABl. L, 2023/2502)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M1) und neuer leichter Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1) aufgestellt. Sie legt ab dem 01. Januar 2020 für den CO2-Emissionsdurchschnitt von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen bzw. neuen leichten Nutzfahrzeugen einen für die gesamte EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 bzw. 147 g CO2/km fest. Diese EU-Flottenziele werden verschärft durch eine zweistufige Senkung des jeweiligen Sockelbetrags ab dem Jahr 2025 bzw. 2030.

Für wen gilt die Regelung?

Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

Wer ist zuständig?

Europäische Kommission und Mitgliedstaaten

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 07. September 2023

(Inkrafttreten ab 03. Dezember 2023)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 passt die Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge an.

Änderung vom 19. April 2023

(Inkrafttreten ab 15. Mai 2023)

Die Verordnung (EU) 2023/851 verschärft die CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union.

Änderung vom 05. August 2021

(Inkrafttreten ab 02.12.2021)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 legt in Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 den Eintrag zu "M0" für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 fest.

Änderung vom 31. Oktober 2019

(Inkrafttreten ab 21.01.2020)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/22 ändert die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt.