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Oberflächenbehandlungs-VwV

Vollzitat: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (Oberflächenbehandlungs-VwV) vom 25. Juli 2024 (BAnz 05. August 2024)
 

Volltext (BAnz)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Um in der gesamten Europäischen Union einen gleichwertigen Umweltstandard zu gewährleisten, werden entsprechende Anforderungen in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für unterschiedliche Branchen festgelegt, welche von den EU-Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen sind. In Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien wurden diese BVT-Schlussfolgerungen am 09. Dezember 2020 veröffentlicht.

Die Schlussfolgerungen legen EU-weit einheitlich den Stand der Technik für die betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere indem Begrenzungen der Emissionskonzentrationen für die jeweils relevanten Schadstoffe, zum Beispiel für Gesamtkohlenstoff und Stickstoffoxide, festgelegt werden. Gleichzeitig wird die jährliche Überwachung der Anlagen gefordert.

Ein Teil der in den Schlussfolgerungen enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des BImSchG betreffen, ist national durch die TA Luft und die TA Lärm umgesetzt. Für eine vollständige Umsetzung der Anforderungen, die den Regelungsbereich des BImSchG betreffen, sind die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie Änderungen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) erforderlich.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien außerhalb der 31. BImSchV.
Ggf. Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien außerhalb der 31. BImSchV.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für den immissionsschutzrechtlichen Vollzug (Genehmigung, Überwachung) zuständig.

Hinweise

Die neue Oberflächenbehandlungs-VwV vom 25. Juli 2024 trat am 06. August 2024 in Kraft.
Für bestehende Anlagen gelten Übergangsvorschriften. Termine für diese sind für

  • Anlagen der Nummern 5.1 und 5.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit dem Buchstaben “E“ gekennzeichnet sind („E-Anlagen“), der 09. Dezember 2024 und
  • alle anderen Anlagen nach Nummer 5.1 („Nicht-E-Anlagen“) der 06. August 2029.