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43. BImSchV - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Vollzitat: Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV) vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 61 vom 28. Februar 2025)
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284 in deutsches Recht. Ziel ist die negativen Auswirkungen von Luftschadstoffbelastungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 signifikant zu reduzieren. So werden Höchstmengen für die Emission der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe, NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) festgelegt. Die Emissionsreduzierungen gelten ab 2020 und werden ab 2030 weiter erhöht. Die Emissionshöchstmengen sollen mittels Emissionsverpflichtungen, Luftreinhalteprogramm, Emissionsinventar, Emissionsprognose und Inventarbericht eingehalten werden. Weitere Schwerpunkte der Verordnung sind Berichterstattungspflichten und ein Monitoring der Folgen der Luftverschmutzung (Überwachung der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen auf die Ökosysteme).

Für wen gilt die Regelung?

Verwaltung, Behörden

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Bundesländer.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 25. Februar 2025

(Inkrafttreten am 01. März 2025)

Die Änderung setzt die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe in nationales Recht um. So wird die Aggregationsebene, die für die Berichterstattung über nationale Emissionsprognosen erforderlich ist, an die für Emissionsinventare erforderliche Aggregationsebene angeglichen.

Hinweise

Die Verordnung löst hinsichtlich Emissionshöchstmengen die 39. BImSchV ab, deren Festlegungen von Höchstmengen bis zum 31. Dezember 2019 gelten.