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38. BImSchV - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen sowie der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Sie regelt die näheren Umstände zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen und zu den Berichtspflichten des BImSchG.
Zur Vermeidung von indirekten Landnutzungsänderungen wird die Anrechenbarkeit konventioneller Biokraftstoffe auf Basis von Energiepflanzen auf die Treibhausgasquote für Kraftstoffe begrenzt. Zusätzliche Emissionsreduktionen können auch durch in Straßenfahrzeugen genutzten elektrischen Strom, Erdgas, Flüssiggas sowie sogenannte "fortschrittliche Kraftstoffe" erbracht werden. Letztere umfassen z. B. Biokraftstoffe einschließlich Biomethan aus bestimmten Abfall- und Reststoffen, strombasierte erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (z. B. synthetisches Methan und Wasserstoff) sowie Kraftstoffe, die mit CO2-Abscheidung oder aus Bakterien hergestellt wurden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für:
- diejenigen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen zu versteuernde Kraftstoffe in Verkehr bringen (Mineralölwirtschaft),
- Hersteller von "fortschrittlichen" Kraftstoffen.
Wer ist zuständig?
Umweltbundesamt, Biokraftstoffquotenstelle (eingerichtet beim Hauptzollamt Frankfurt/Oder am Standort Cottbus)
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 13. Juli 2023
Änderung vom 12. November 2021
Die Änderungen setzen die europarechtlichen Vorgaben der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) im Verkehrssektor um.
Änderung vom 21. Mai 2019
Die Übertragung von Übererfüllungen der Treibhausgasquote auf das Folgejahr wird für den Übergang vom Verpflichtungsjahr 2019 auf das Verpflichtungsjahr 2020 ausgesetzt. Darüber hinaus wird künftig auch verflüssigtes Biomethan (Bio-LNG) auf die Treibhausgasquote angerechnet. Ebenso erfolgt eine Klarstellung bei der Definition des Stromanbieters.