Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

37. BImSchV - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Vollzitat: Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote – 37. BImSchV) vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen. Sie sieht die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe sowie mitverarbeiteter biogener Öle auf die seit dem Jahr 2015 geltende Treibhausgasquote vor.
Mit der Verordnung werden die Regelungen zur Treibhausgasquote den neu erlassenen EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Wasserstoff und Methan, die mit erneuerbarem Strom nicht-biogenen Ursprungs hergestellt wurden, können künftig auf die Treibhausgasquote angerechnet werden. In Raffinerien gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitete biogene Öle können ebenfalls auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für:

  • Hersteller von strombasierten Kraftstoffen
  • diejenigen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen zu versteuernde Kraftstoffe in Verkehr bringen (Mineralölwirtschaft)

Wer ist zuständig?

Im Bereich der strombasierten Kraftstoffe gibt es drei getrennte Vollzugsbereiche: netzentkoppelte Anlagen, netzgebundene Anlagen mit Nutzung von Stromüberschüssen sowie Bestandsanlagen. Das Umweltbundesamt ist für den Vollzug der Regelungen zu netzentkoppelten Anlagen und zu Bestandsanlagen zuständig, die Bundesnetzagentur für netzgebundene Anlagen mit Nutzung von Stromüberschüssen.
Im Bereich des Co-Processing überwacht die Biokraftstoffquotenstelle die Einhaltung der in § 37a BImSchG geforderten Treibhausgasquote.

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 17. April 2024

(Inkrafttreten am 20.04.2024)

Die Neufassung setzt die neuen europäischen Vorgaben für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie für die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe um. Außerdem wird in der Neufassung ein System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs eingeführt.