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41. BImSchV - Bekanntgabeverordnung
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung gilt für:
- die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
- die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
- die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für wen gilt die Regelung?
Die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. Sie gibt auf Antrag Messstellen im Sinne von § 26 BImSchG für einen Prüfbereich nach Anlage 1 der 41. BImSchV (Kombination von Tätigkeits- und Stoffbereichen) und Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG für einen Prüfungsbereich nach Anlage 2 der 41. BImSchV (Kombination von Anlagenarten und Fachgebieten) bekannt. Die Verordnung regelt außerdem die Bekanntgabevoraussetzungen, das Bekanntgabeverfahren, die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie die Pflichten der Anlagenbetreiber.
Wer ist zuständig?
In Bayern das Landesamt für Umwelt (Artikel 4 Absatz 8 BayImSchG).
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 10. August 2021
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 14 die Bekanntgabeverordnung an.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 113 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.