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41. BImSchV - Bekanntgabeverordnung

Vollzitat: Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  2. die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
  3. die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für wen gilt die Regelung?

Die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. Sie gibt auf Antrag Messstellen im Sinne von § 26 BImSchG für einen Prüfbereich nach Anlage 1 der 41. BImSchV (Kombination von Tätigkeits- und Stoffbereichen) und Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG für einen Prüfungsbereich nach Anlage 2 der 41. BImSchV (Kombination von Anlagenarten und Fachgebieten) bekannt. Die Verordnung regelt außerdem die Bekanntgabevoraussetzungen, das Bekanntgabeverfahren, die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie die Pflichten der Anlagenbetreiber.

Wer ist zuständig?

In Bayern das Landesamt für Umwelt (Artikel 4 Absatz 8 BayImSchG).

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 14 die Bekanntgabeverordnung an.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 113 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 60 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 9 der Verordnung erfolgen redaktionelle Anpassungen des § 15 Nebenbestimmungen.