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28. BImSchV - VO über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Vollzitat: Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125).
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte.

Für wen gilt die Regelung?

Hersteller von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Wer ist zuständig?

Kraftfahrt-Bundesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte und im Bundesanzeiger bekannt gegebene Technische Dienste,
Regierung von Niederbayern für die Marktüberwachung in Bayern

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 21. Juli 2021

(Inkrafttreten am 28.07.2021)

Die Neufassung der Verordnung enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Durchführungsvorschriften für Motoren, die in Binnenschiffen Verwendung finden, und regelt das Außerkrafttreten der alten 28. BImSchV (2004).

Änderung vom 31. August 2015

Durch Artikel 81 der 10. Zuständigkeitsanpassungsverordnung erfolgt eine Anpassung hinsichtlich der Zuständigkeiten.

Änderung vom 14. August 2012

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren ergeben sich einige wenige Änderungen in der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren.

Änderung vom 08. April 2011

Durch die Änderung wurde der Anwendungsbereich der Verordnung auf das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten ausgeweitet. Für spezielle Maschinen und Geräte sind jedoch zeitlich befristete Ausnahmen vorgesehen (z. B. Kettensägen zur gewerblichen Verwendung). Von der Änderung unberührt bleibt die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts als Genehmigungsbehörde. Die Marktüberwachung ist zukünftig Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden.