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27. BImSchV - VO über Anlagen zur Feuerbestattung

Vollzitat: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer Feuerbestattungsanlage

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)