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25. BImSchV - VO zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Vollzitat: Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1316), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren sowie für Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer entsprechenden Anlage (derzeit keine Anlage in Bayern)

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 24. März 2017

In der Verordnung wird eine Ordnungswidrigkeit ergänzt, um einen Verstoß gegen die Pflicht der kontinuierlichen Messung ahnden zu können.

Neufassung vom 30. Juli 2014

Die Verordnung wird im Wortlaut der vom 02. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Änderung vom 02. Mai 2013

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Einzelne Regelungen wurden an die aktuellen Fassungen des BImSchG und der TA Luft angepasst und die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung verschärft.