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39. BImSchV - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung dient der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG in deutsches Recht. Ziel ist schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern. Die Bevölkerung ist umfassend über die Luftqualität zu informieren.
Erstmals wurden Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen lungenbläschengängigen (alveolengängigen) Feinstäube (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2,5) festgesetzt; ab 2015 gilt ein PM2,5-Grenzwert. Unverändert blieben die Luftqualitätswerte für Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner als 10 Mikrometer (PM10), für Stickstoffoxide, Benzol, Schwefeldioxid und andere Stoffe.
Für wen gilt die Regelung?
Verwaltung, Behörden
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Bundesländer.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 112 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 18. Juli 2018
Die Verordnung soll mittelfristig auf Regelungen zu Luftqualitätsstandards reduziert werden {Grund: Erlass einer separaten Verordnung zur Regelung der Emissionshöchstmengen (43. BImSchV)}. Durch die Änderung wird der Geltungszeitraum hinsichtlich einzuhaltender Emissionshöchstmengen auf den 31. Dezember 2019 begrenzt.
Änderung vom 10. Oktober 2016
Die Novelle setzt die nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1480 erforderlichen Anpassungen der 39. BImSchV 1:1 um und trägt dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission 6201/14/ENVI zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG Rechnung.
Hinweise
Die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) werden durch die 39. BImSchV aufgehoben.