21. BImSchV - VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Vollzitat: Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist
Was wird geregelt?
Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber einer Tankstelle (Ottokraftstoffe oder Kraftstoffgemische)
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)
Aktuelle Änderungen
(Inkrafttreten am 16.07.2021)
Mit Artikel 12 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.
In der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen wird ein europaeinheitliches Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme für Tankstellen eingeführt, auf das in der Verordnung Bezug genommen werden muss.
Durch Art. 59 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.
Mit Artikel 7 der Verordnung erfolgen redaktionelle Anpassungen in § 5 Überwachung.
Die Verordnung wird im Wortlaut der vom 02. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Unter anderem wurden die Definition von Emissionen nach § 2 Nummer 7 konkretisiert und Übergangsvorschriften festgelegt für Tankstellen, die zwischen dem 01. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind.
Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Kleintankstellen mit einem Jahresumsatz von 100 bis 1.000 Kubikmeter Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemisch. Neben Ottokraftstoffen werden nun auch Biokraftstoffe (z. B. Ottokraftstoff mit mehr als 10 Volumenprozent Bioethanol wie E85) erfasst.
Hinweise
Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien zu Mess- und Prüfverfahren zur Beurteilung von Gasrückführungssystemen an Tankstellen (VDI 4205):
VDI 4205 Blatt 1: Grundlagen
VDI 4205 Blatt 2: Nassmessverfahren
VDI 4205 Blatt 3: Trockenmessverfahren
VDI 4205 Blatt 4: Systemprüfung von aktiven Gasrückführungssystemen
VDI 4205 Blatt 5: Systemprüfung von automatischen Überwachungseinrichtungen für aktive Gasrückführungssysteme
Weiterführende Informationen
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