Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

20. BImSchV - VO zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Vollzitat: Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
1. Anlagen für die Umfüllung oder Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,
2. ortsveränderlichen Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber einer Anlage für die Umfüllung oder Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,
  • Betreiber einer ortsveränderlichen Anlage für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16.07.2021)

Mit Artikel 11 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.

Änderung vom 24. März 2017

Die Anforderung zur ausschließlichen Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen gemäß der Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Ottokraftstoff und Verteilung an Tankstellen, die in Deutschland bereits seit mehr als zehn Jahren eingeführt ist, wird explizit in die Verordnung übernommen.

Neufassung vom 18. August 2014

Die Verordnung wird im Wortlaut der vom 02. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Änderung vom 02. Mai 2013

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Unter anderem wurden in § 2 die Begriffsbestimmungen zu den Nummern 14 bis 19 neu gefasst und in § 8 Abs. 3 Anpassungen wegen der Änderungen im BImSchG zu den bekannt gegebenen Messstellen vorgenommen.

Änderung vom 24. April 2012

Der Anwendungsbereich wurde auf das Umfüllen oder Lagern von Biokraftstoffen (Ottokraftstoff mit mehr als 10 Volumenprozent Bioethanol) und Rohbenzin (Naphtha) erweitert.