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14. BImSchV - VO über Anlagen der Landesverteidigung

Vollzitat: Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung – 14. BImSchV) vom 24. Juli 1985, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. April 1986 (BGBl. I S. 380)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung enthält für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen die Vorgaben zum Vollzug bestimmter Paragrafen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu behördlichen Überwachungsmaßnahmen nach Rechtsverordnungen, die aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind.

Für wen gilt die Regelung?

Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen

Wer ist zuständig?

Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen