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7. BImSchV - VO zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Vollzitat: Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen (Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen) zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube.

Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 4. BImSchV bedürfen.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer der o.g. Anlagen

Wer ist zuständig?

Die Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt bzw. Landratsamt) trifft die Anordnungen nach § 24 BImSchG (Anordnungen im Einzelfall) und § 25 BImSchG (Untersagung) sowie für sonstige Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehen sind.