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13. BImSchV - VO über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Vollzitat: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) vom 06. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514).
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen), mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) unterliegen.
Für bestimmte Feuerungsanlagen ist die 13. BImSchV nicht anzuwenden (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 der Verordnung).

Die Verordnung enthält Anforderungen an Feuerungsanlagen:

  • zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  • zur Nutzung der entstehenden Wärme sowie
  • zur Erfüllung von europäischen Luftqualitätsanforderungen.
Sie enthält u. a. Vorgaben für:
  • Emissionsgrenzwerte,
  • Messung, Überwachung und Berichterstattung (u. a. jährliche Berichte über Emissionen),
  • Vorgehen bei Betriebsstörungen an Abgasreinigungseinrichtungen,
  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie
  • Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer entsprechenden Feuerungsanlage

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Überwachung (z. B. für Industriefeuerungsanlagen). Für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas sind jedoch die Regierungen für den Vollzug zuständig.

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 06. Juli 2021

(Inkrafttreten am 15.07.2021)

Die Neufassung der Verordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Großfeuerungsanlagen in nationales Recht um. Sie setzt ferner auch einen Teil der luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien um, soweit hiervon Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen betroffen sind.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 108 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 19. Dezember 2017

(Inkrafttreten am 23.12.2017)

Mit der Verordnung erfolgt die Umsetzung der Inhalte der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) sowie das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt. Daneben werden Klarstellungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 6 der Verordnung werden die Anforderungen zum Emissionsgrenzwert bei Gasturbinen im Solobetrieb nach § 11 Abs. 4 aufgehoben und § 11 redaktionell entsprechend angepasst.

Neufassung vom 02. Mai 2013

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) vom 02. Mai 2013 wurde die Verordnung neu gefasst.