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10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung stellt Anforderungen an die Beschaffenheit von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Ethanolkraftstoff, Flüssiggaskraftstoff, Erdgas und Biogas sowie Pflanzenölkraftstoff jeweils im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher. Sie gibt Inhalt und Form der Auszeichnung der Kraftstoffe und die an den Kraftfahrzeughersteller oder -einführer gerichteten Anforderungen an die Bekanntmachung der empfohlenen Kraftstoffqualitäten vor.
Für wen gilt die Regelung?
- Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in Verkehr bringt
- Auszeichnungspflichtige, die im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußern
- Hersteller oder Einführer von Kraftfahrzeugen
Wer ist zuständig?
Das Bayerische Landesamt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Anforderungen. Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Bayerische Landesamt für Umwelt insbesondere durch die Entnahme von Stichproben.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. Mai 2024
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen sowie der rechtlichen Anpassung an die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Diesel B10, also konventioneller Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel beigemischt werden kann, und paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren als Reinkraftstoff werden eingeführt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, die Verfügbarkeit der Bestandsschutzsorte Diesel B7 sicherzustellen.
Änderung vom 13. Dezember 2019
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe sowie der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, sofern Verbraucherinformationen, auch für Elektromobilität, und Kraftstoffqualität betroffen sind. Darüber hinaus wurden seit der letzten Novellierung der Verordnung zahlreiche der in der Verordnung zitierten technischen Normen überarbeitet.
Änderung vom 01. Dezember 2014
Änderung vom 02. Mai 2013
Neufassung vom 08. Dezember 2010
Hinweise
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) überprüft die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: