- Startseite
- >> Luft
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
5. BImSchV - VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der Betreiber einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat. Die entsprechenden Anlagen sind im Anhang I der Verordnung aufgelistet.
Die Verordnung regelt weiterhin, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind, der Betreiber einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen hat.
Die Verordnung gibt vor, welche Anforderungen an die Fachkunde, die Fortbildung und Zuverlässigkeit von Beauftragten zu stellen sind.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber einer bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlage nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Wer ist zuständig?
In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und damit zusammenhängende Fragestellungen für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Stromversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dies jedoch die Regierungen.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen in denen Kenntnisse entsprechend den Anforderungen der Verordnung vermittelt werden. Die erforderlichen Kenntnisse sind im Anhang II der Verordnung aufgeführt.