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BayLuftV - Bayerische Luftreinhalteverordnung
Vollzitat: Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten (Bayerische Luftreinhalteverordnung – BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 02. August 2022 (GVBl. S. 490) geändert worden ist
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Emissionen von Baumaschinen in bayerischen Luftreinhaltegebieten (Kommunen mit Luftreinhalteplänen). Sie sieht vor, dass auf Baustellen in Luftreinhaltegebieten zukünftig nur noch neue und aufgrund bestehender europarechtlicher Vorgaben emissionsarme Maschinen oder entsprechend nachgerüstete Geräte eingesetzt werden dürfen.
Für wen gilt die Regelung?
Baufirmen, Firmen des Landschafts- und Gartenbaus
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 02. August 2022
(Inkrafttreten: § 1 am 31.12.2022, § 2 am 01.01.2025)
Mit der Änderung wird die Befristung der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten aufgehoben.
Mit der Änderung wird die Befristung der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten aufgehoben.
Änderung vom 10. Dezember 2019
(Inkrafttreten am 01.01.2020)
In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) wird die Angabe "Art. 18 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 5" und wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.
In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) wird die Angabe "Art. 18 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 5" und wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.