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GastG - Gaststättengesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Erlaubnis (§ 2 GastG) zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder Beherbergungsbetrieb) oder eine Gestattung (§ 12 GastG) aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
So ist z.B. nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG die Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Für wen gilt die Regelung?
Gaststättenbetreiber, Veranstalter, Vereine, Gesellschaften u.s.w.
Wer ist zuständig?
Für eine Erlaubnis nach § 2 GastG ist i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde(Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG ist die Gemeinde zuständig. Anzeigen nach § 14 (Straußwirtschaften) sind bei den Gemeinden zu erstatten.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 10. März 2017
Änderung vom 31. August 2015
Änderung vom 07. September 2007
Änderung vom 31. Oktober 2006
Hinweise
Sonstige gewerberechtliche Vorschriften zum Gaststättenrecht:
- Vollzug der Sperrzeitregelung (Link s. weiterführende Informationen)
- Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Link s. weiterführende Informationen)