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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm)

Vollzitat: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, BAnz. Nr. 160 vom 01. September 1970.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Hierzu gehören auch die auf der Baustelle betriebenen Kraftfahrzeuge.

Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm wurde von der Bundesregierung erlassen und wendet sich an die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden. Sie ist ausschließlich für diese bindend. Indirekt wirkt sich die Verwaltungsvorschrift auch auf den Bauherrn und die ausführende Baufirma aus, nachdem die Verwaltung an diese gebunden ist.

Wer ist zuständig?

Zuständig ist je nach Bedeutung des Bauvorhabens entweder die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) oder die Bezirksregierung.