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18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vollzitat: Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung dient dem Schutz vor Geräuschimmissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen und enthält hierzu Regelungen zu deren Ermittlung und Beurteilung. Sie gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen werden in Bayern entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung beurteilt (UMS 72b-U8700-2019/2-133 vom 08.08.2019).
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber von Sportanlagen; Nachbarn von Sportanlagen
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 08. Oktober 2021
(Inkrafttreten am 15. Oktober 2021)
In Anhang 1 Nummer 1.5 zur 18. BImSchV werden bei der Definition von "Seltene Ereignisse" die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen" gestrichen.
In Anhang 1 Nummer 1.5 zur 18. BImSchV werden bei der Definition von "Seltene Ereignisse" die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen" gestrichen.
Änderung vom 01. Juni 2017
(Inkrafttreten am 09.09.2017)
Im Rahmen der Novellierung der 18. BImSchV vom 01.06.2017 wurden folgende wesentliche Änderungen eingeführt:
Im Rahmen der Novellierung der 18. BImSchV vom 01.06.2017 wurden folgende wesentliche Änderungen eingeführt:
- § 2 Abs. 2 18. BImSchV: neue Gebietskategorie „urbane Gebiete“ (mit 63 dB(A) tags, 58 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Morgen, 45 dB(A) nachts)
- § 2 Abs. 2 18. BImSchV: Ruhezeiten mit schärferen Immissionsrichtwerten grundsätzlich nur noch am Morgen.
- Anhang 2: neu, Auflistung mit Maßnahmen, die in der Regel keine wesentlichen Änderung im Sinne des § 5 Absatz 4 18. BImSchV darstellen.
Änderungen vom 09. Februar 2006
Bei internationalen oder nationalen sportlichen Großereignissen werden Ausnahmeregelungen für die Beurteilung von Lärmbelastungen der Sportanlagen zugelassen.