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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Berichtspflichten für Waren, die in Anhang I zur genannten Verordnung aufgelistet sind und im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 („Übergangszeitraum“) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Sie enthält Details zu den Berichtspflichten und den Vorgaben zur Berechnung der Emissionen. Ein weiterer Schwerpunkt sind die Regelungen zur Führung und Verwaltung des CBAM-Übergangsregisters durch die Kommission. Es werden auch Sanktionen zur Durchsetzung benannt.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung richtet sich an sogenannte "Berichtspflichtige Anmelder", welche die Einfuhr von Waren gemäß dem neu eingeführten CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) quartalsweise melden müssen. Die Verordnung enthält außerdem Vorschriften, welche die Kommission ermächtigen, das erforderliche Register zu führen und ggf. Sanktionen zu verhängen.
Wer ist zuständig?
Neben den Berichtspflichtigen Anmeldern richtet sich die Verordnung auch an die jeweiligen Nationalen Aufsichtsbehörden. Für Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde benannt worden. Bei ihr müssen die Quartalsberichte eingereicht werden.
https://www.dehst.de/DE/CBAM/CBAM-teilnehmen/cbam-teilnehmen_node.html
Hinweise
Die Verordnung wurde am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat einen Tag später, am 16. September 2023 in Kraft.