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Taxonomie-Verordnung (EU) Nr. 2020/852

Vollzitat: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22. Juni 2020, Seite 13–43)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Taxonomie-Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel nach Art. 9:

  • a) Klimaschutz;
  • b) Anpassung an den Klimawandel;
  • c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Für wen gilt die Regelung?

Sie gilt für

  • von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen;
  • Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (68) zu veröffentlichen.

Wer ist zuständig?

Nach Art. 21 der Verordnung tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen überwachen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

Hinweise

Die Verordnung trat am 12. Juli 2020 in Kraft.
Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:

  • ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a (Klimaschutz) und b (Anpassung an den Klimawandel);
  • ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.