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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2024 (Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Kühlgeräte (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Kühlgeräte), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Februar 2021
Die Änderung betrifft die Definitionen "Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form", "Rundkühlmöbel" und "Kühlmöbel für Supermärkte" (Artikel 2 Nummern 21, 29 und 30).
Der Artikel 8 Abs. 3 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I, III und IV gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert werden.
Hinweise
Die Verordnung trat am 25. Dezember 2019 in Kraft. Sie gilt ab dem 01. März 2021.