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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 (Lichtquellen und separate Betriebsgeräte)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (Abl. L 315, S. 209 vom 05. Dezember 2019), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU )
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen von Lichtquellen und separaten Betriebsquellen. Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Lichtquellen und separaten Betriebsquellen (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Lichtquellen und separaten Betriebsquellen), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen. Ebenfalls betroffen sind Hersteller und Importeure umgebender Produkte (z.B. Haushaltsgeräte, Möbel).

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 01. Juli 2021 bzw. 01. September 2021)

Die Änderungen betreffen die Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" und Artikel 4 "Entnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten". Der Artikel 7 "Umgehung und Software-Aktualisierungen" wird neu gefasst und der Artikel 12 "Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums" neu eingefügt.
Der Artikel 4 Abs. 5 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I bis IV gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert werden.

Hinweise

Die Verordnung ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 7 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019. Die Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 werden durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2021 aufgehoben.