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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013 (Staubsauger)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 08.07.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern vom 08. Juli 2013 (ABl. L 192 vom 13. Juli 2013, S. 24–34), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2016)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung netzbetriebener Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern (Staubsauger mit Netz oder Akkubetrieb) im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen fest.
Die Vorgaben werden in zwei Stufen in Kraft treten.


1. Stufe: 01. September 2014

  • Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 62,0 kWh/Jahr betragen. Die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 1.600 W betragen. Die Staubaufnahme auf Teppichen muss mindestens 0,70 betragen.
  • Die Staubaufnahme auf harten Böden muss mindestens 0,95 betragen.
  • Außerdem müssen Staubsauger ab diesem Stichtag auch ein EU Label zur Energieverbrauchskennzeichnung tragen (EU Verordnung Nr. 665/2013). Zusätzlich regelt die Verordnung, welche Informationen der Hersteller bezüglich der technischen Dokumentation liefern muss.


2. Stufe: 01. September 2017
  • Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 43,0 kWh/Jahr betragen.
  • Die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 900 W betragen.
  • Die Staubaufnahme auf Teppichen muss mindestens 0,75 betragen.
  • Die Staubaufnahme auf harten Böden muss mindestens 0,98 betragen.
  • Die Staubemission darf höchstens 1,00 % betragen.
  • Der Schallleistungspegel darf höchstens 80 dB (A) betragen.
  • Soweit vorhanden, muss der Schlauch so haltbar sein, dass er auch nach 40.000 Schwenkungen unter Belastung noch verwendbar ist.
  • Die Motorlebensdauer muss mindestens 500 Stunden betragen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für:

  • Netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybridstaubsauger


Diese Verordnung gilt nicht für:
  • Nasssauger
  • Kombinierte Nass- und Trockensauger
  • Industriestaubsauger
  • Zentralstaubsauger
  • akkubetriebene Staubsauger
  • Bohnermaschinen
  • Staubsauger im Außenbereich
Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure.

Wer ist zuständig?

Marktaufsichtsbehörden sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Primäre Umweltaspekte bei Staubsaugern sind der Energieverbrauch während der Nutzungsphase, die Staubaufnahme, Staubemissionen, der Geräuschpegel sowie die Haltbarkeit.