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ESanMV - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vollzitat: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 04. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 341) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) legt fest, welche Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen einzuhalten sind, um steuerlich gefördert zu werden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde der § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Für wen gilt die Regelung?
Die ESanMV gilt für Fachunternehmungen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes, die folgende Gewerke tätigen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- Stukkateurarbeiten,
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- Glasarbeiten,
- Heizungsbau und -installation,
- Kälteanlagenbau,
- Elektrotechnik-und -installation,
- Metallbau.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist das örtlich zuständige Finanzamt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 04. November 2024
(Inkrafttreten am 01. Januar 2025)
Die Anwendungsregelungen in § 3 wurden dahingehend geändert, dass die Verordnung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden ist. Die Verordnung gilt auch für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde. Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhielten eine neue Fassung.
Die Anwendungsregelungen in § 3 wurden dahingehend geändert, dass die Verordnung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden ist. Die Verordnung gilt auch für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde. Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhielten eine neue Fassung.
Änderung vom 19. Dezember 2022
(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)
Es wurden Anpassungen an das Einkommensteuergesetz vorgenommen, sowie die Anwendungsregelungen auf den Veranlagungszeitraum 2023 aktualisiert.
Es wurden Anpassungen an das Einkommensteuergesetz vorgenommen, sowie die Anwendungsregelungen auf den Veranlagungszeitraum 2023 aktualisiert.
Änderung vom 14. Juni 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)
Es wurden Anpassungen aufgrund des neu eingefügten § 35c des Einkommensteuergesetzes vorgenommen.
Es wurden Anpassungen aufgrund des neu eingefügten § 35c des Einkommensteuergesetzes vorgenommen.
Hinweise
Die Verordnung trat am 01. Januar 2020 in Kraft.