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KSG - Bundes-Klimaschutzgesetz

Vollzitat: Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert mit Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235 vom 16. Juli 2024)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz soll zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen soll die Treibhausgasneutralität bis 2045 als langfristiges Ziel verfolgt werden.

Als Zwischenziel bis 2030 wird eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent im Vergleich zu 1990 festgeschrieben. Bis 2040 sollen die Emissionen mindestens um 88 Prozent im Vergleich zu 1990 gemindert werden.

Es wird ein Expertenrat eingerichtet, der u.a. die Emissionsdaten sowie die Projektionsberichte zur zukünftigen Entwicklung bewerten und Stellungnahmen zu Klimafragen abgeben soll.

Für wen gilt die Regelung?

In der ersten Fassung des Klimaschutzgesetzes wurden Einsparziele für die folgenden Sektoren festgelegt:

  • Energiewirtschaft
  • Industrie
  • Verkehr
  • Gebäude
  • Landwirtschaft
  • Abfallwirtschaft und Sonstiges
Die für die jeweiligen Sektoren zuständigen Bundesministerien mussten bei Zielverfehlung Sofortprogramme auflegen, um die Treibhausgasemissionen zu senken.
Seit der Novellierung des Gesetzes von Juli 2024 können die Emissionen der Sektoren miteinander verrechnet werden. Nur noch eine Verfehlung der gesamten Einsparziele führt zu einer Nachschärfung durch Sofortprogramme. Zusätzlich erhält der Projektionsbericht zur Prognose zukünftiger Emissionen eine stärkere Bedeutung.

Wer ist zuständig?

Verantwortlich für die Gesetze innerhalb der jeweiligen Sektoren sind die zuständigen Bundesministerien.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 15. Juli 2024

(Inkrafttreten am 17. Juli 2024)

Mit der Novelle des KSG vom 15. Juli 2024 wurden mehrere Änderungen in das Gesetz aufgenommen:
Die strengen Vorgaben zur Einhaltung der Sektorziele wurden zugunsten einer ganzheitlichen Betrachtung gestrichen. Nun werden die jährlichen Gesamtemissionen für die Bewertung herangezogen, ob die Gesetzgebung zur Reduzierung von Treibhausgasen verschärft werden muss. Gleichzeitig wird der Projektionsbericht zur Abschätzung der künftigen Emissionen wichtiger. Die Rolle des Expertenrats wird in diesem Zusammenhang gestärkt.

Änderung vom 18. August 2021

(Inkrafttreten am 31. August 2021)

Die Novelle des Bundeklimaschutzgesetzes hat die Zielsetzungen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität verschärft. Diese soll nun bereits 2045 erreicht sein, bis 2030 müssen die Treibhausgas-Emissionen im Vergleich zum Referenzjahr 1990 bereits um 65 Prozent anstatt wie ursprünglich geplant um 55 Prozent gesenkt werden. Neu festgelegt wurde das Zwischenziel 2040, das eine Treibhausgasminderung um 88 Prozent vorsieht. Das Bundeskabinett hat begleitend zur Verabschiedung der Novelle einen gesonderten "Klimapakt" beschlossen. Darin wurde auch ein Finanzplan angekündigt – das sogenannte Klimaschutz-Sofortprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt acht Milliarden Euro.

Hinweise

Das Bundes-Klimaschutzgesetz trat am 18. Dezember 2019 in Kraft.

Weiterführende Informationen

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