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EHV 2030 - Emissionshandelsverordnung 2030
Vollzitat: Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 - EHV 2030) vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47 vom 24. Februar 2023) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) konkretisiert bestimmte Anforderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie gilt nur innerhalb des Anwendungsbereichs des TEHG.
Die Verordnung enthält u. a. Konkretisierungen zu:
- Emissionsberichterstattung
- Überwachungsplan
- Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030
Für wen gilt die Regelung?
Die EHV 2030 richtet sich an Betreiber von Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen. Die entsprechenden Anlagenarten sind im Anhang 1 des TEHG aufgeführt.
Wer ist zuständig?
Zuständige nationale Stelle für den Emissionshandel ist die im Umweltbundesamt eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 20. Februar 2023
(Inkrafttreten am 25. Februar 2023)
Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf das Monitoring und die Berechnungsmethoden zur Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen. Teilweise wurden Modalitäten auch neu festgelegt. So werden Anlagenbetreiber nur noch für 2023 von Nachhaltigkeitsnachweisen freigestellt, ab 2024 ist das nicht mehr der Fall.
Ab dem Berichtsjahr 2022 sind nun laut § 8c und § 8d zudem die Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen zwei Drittstaaten, also Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Bericht zu erstatten.
Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf das Monitoring und die Berechnungsmethoden zur Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen. Teilweise wurden Modalitäten auch neu festgelegt. So werden Anlagenbetreiber nur noch für 2023 von Nachhaltigkeitsnachweisen freigestellt, ab 2024 ist das nicht mehr der Fall.
Ab dem Berichtsjahr 2022 sind nun laut § 8c und § 8d zudem die Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen zwei Drittstaaten, also Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Bericht zu erstatten.
Änderungen vom 10. August 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 19 die EHV 2030 an.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 19 die EHV 2030 an.
Hinweise
Die Verordnung ist seit dem 04. Mai 2019 gültig.