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EnSTransV - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung - EnSTransV) vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367 vom 19. Dezember 2023) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts legen fest, dass die Zollverwaltung entsprechende Informationen erheben, verarbeiten, nutzen und übermitteln sollen, um der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflicht gerecht zu werden. Die vorliegende Verordnung trifft entsprechende Regelungen für Steuerbegünstigungen aufgrund des Energie- und Stromsteuergesetzes.

Es sind entsprechende Anzeige- und Erklärungspflichten für Begünstigte festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Regelung gilt für diejenigen, die von Steuerbegünstigungen aufgrund des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes profitieren. Als Steuerbegünstigung werden Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -entlastungen gewertet.

Wer ist zuständig?

Hauptzollämter

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 14. Dezember 2023

(Inkrafttreten: Art. 1 am 01. Januar 2023, Art. 2 am 01. Januar 2024)

Mit dieser Änderung wurden die Meldeschwellen für strom- und energiesteuerliche Begünstigungen an jene der Europäischen Kommission angepasst und entsprechend herabgesetzt.

Änderung vom 22. Juni 2019

(Inkrafttreten am 01. Juli 2019)

Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften wird unter anderem der § 7 "Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme" neu gefasst. Weitere Änderungen betreffen den Geltungszeitraum (§ 17).

Änderung vom 02. Januar 2018

(Inkrafttreten am 01. Januar 2018)

Mit Art. 5 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 96) wurden zwei Paragraphen ergänzt, die sich mit Ordnungswidrigkeiten (§ 15) und der Steueraufsicht (§ 16) befassen. Weiterhin wurde die Anlage (zu § 2 Absatz 1) bezüglich der Steuerbegünstigungen neu gefasst.

Weiterführende Informationen

Links