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SpaEfV – Spitzenausgleich-Effizienzsystem Verordnung

Vollzitat: Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV) vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Art. 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit dem Spitzenausgleich können Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Antrag auf Stromsteuerentlastung stellen. Dafür müssen Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nachweisen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann dies auch ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz sein. Diese Verordnung legt Anforderungen an solche Systeme fest, die kleine und mittlere Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betreiben können.

Außerdem ist festgelegt, wie der Nachweis der Einführung und des Betriebs eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. einer Alternative zur Verbesserung der Energieeffizienz zu führen ist. Sowie deren Überwachung und Kontrolle.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Regelung betroffen sind:

  • Unternehmen
  • Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen, Konformitätsbewertungsstellen

Wer ist zuständig?

Zulassungs- und Aufsichtsstellen, Akkreditierungsstellen (siehe § 6)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 205 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 02. Oktober2019

(Inkrafttreten am 10. Oktober 2019, bzw. 21. August 2018)

Die Nachweisführung in der Einführungsphase (Artikel 5 SpaEfV) wurde aufgehoben und die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 SpaEfV aktualisiert.